Plattenbergmodell – *NEIN zur Besteuerung des Strom-Eigenverbrauchs 2023* : http://plattenbergmodell.de/
Investitionsabzugsbetrag für PV-Betreiber *IAB-COMPLEX* : http://muecke.de/iab-complex
*Plattenberg-BOT* :http://muecke.de/plattenbergbot
*Positivliste der Finanzämter* zum Entnahmemodell: http://muecke.de/positivliste
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(bitte NUR Firmen, Selbständige, Freiberufler anfragen; aus Kapazitätsgründen können KEINE Einzelanfragen beantwortet und auch KEINE Aufträge und Mandate für PV-Anlagenbetreiber übernehmen; Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis)
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(Buchhalter, Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Steuerberater)
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Stefan Mücke, Steuerberater und Partner der BVWM PartG
Steuerberatung 370 Grad
Frühlingstr. 10-12
63839 Kleinwallstadt
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Mit dem Jahressteuergesetzt 2022 wurde der Nullsteuersatz (0%) für die Lieferung von Solarmodulen, Batteriespeichern und Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Neuregelung gilt erst für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023.
Wer keinen Batteriespeicher hat und die PV-Anlage zur Vermeidung des Strom-Eigenverbrauchs entnehmen möchte, der kann mit unserer Rentabilitätsberechnung und der Entnahmeerklärung starten. Es bleibt hier spannend und wir warten auf die ersten Reaktionen der Finanzämter.
Es kommt wie es kommen musste. Einige Finanzämter unterstellen bei einer Entnahme aus dem Unternehmensvermögen, um die Umsatzsteuer auf den Strom-Eigenverbrauch zu sparen (Entnahmemodell), gleichzeitig eine Entnahme aus dem einkommensteuerrechtlichen Betriebsvermögen. Für viele Betreiber wäre das ohne Auswirkungen, da u. E. die Befreiung in der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 72 EStG auch für den Verkauf oder Entnahme der PV-Anlage gilt.
In zwei Fällen hätte eine Entnahme allerdings *verheerende Folgen*.
1. Bei der Anschaffung einer PV-Anlage in 2022 mit vorherigen Investitionsabzugsbetrag z. B. in 2021. In diesem Fall würde gegen die Behaltensvoraussetzungen verstoßen werden und der IAB wäre rückgängig zu machen. Die strittige Frage, ob die Befreiung Auswirkung auf einen früheren IAB hätte, erübrigt sich dann.
2. Bei Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen, kann die Entnahme aus dem Betriebsvermögen einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.
Die Aussagen und Auffassungen der Finanzämter zur gleichzeitigen Entnahme aus dem Betriebsvermögen dürfen daher nicht unwidersprochen bleiben.
Vielen Dank Ihnen.
Steuerberater Stefan Mücke
Hinweise und Haftungsausschluss
Jede Steuergestaltung hat ein Anerkennungsrisiko im “Steuerspiel”. Der Steuerberater gestaltet eine Steuerminderung. Das mitspielende Finanzamt prüft, ob es den Spielzug akzeptiert oder versucht durch einen eigenen Spielzug die Steuergestaltung zum Fall zu bringen. 100%ige Sicherheit bei einer Steuergestaltung ist nur über eine verbindliche Auskunft zu erreichen. Die im Video vertretene Auffassung stelle die persönliche Auffassung des Autor dar; es handelt sich um eine allgemeine Information, Darstellung über die persönliche Auffassung aber keine verbindliche Auskunft oder Rechtsauffassung. Ein Auftragsverhältnis besteht nicht. Die Videos und/oder einzelne Ausschnitte stellen keine Beratung oder Steuerberatung dar. Sollte der Inhalt oder Ergebnisse für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, wird keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art übernommen. Für die Deklaration Ihrer persönlichen Steuern und Gestaltungen und/oder Prüfung Ihres Einzelfalles beauftragen Sie einen Steuerberater. Es kann keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Wir weisen darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, die Auffassung zu überprüfen und fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Die Videos und/einzelne Ausschnitte, Dokumente, Berechnungen und sonstige Bestandteile unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Wiedergabe oder Einbindung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist. Das Teilen das Videos ist gewünscht.
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